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Fundsachen
Fundsachen
Das Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachrechtes die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder.
1. Verloren und gefunden
Eine Sache ist dann verloren, wenn sie nicht herrenlos aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer der verlorenen Sache hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben.
Eine solche Sache, wird nicht dann schon „gefunden“, wenn ein Dritter sie entdeckt, sondern erst dann, wenn er die Sache an sich nimmt, also neuen Besitz begründet.
2. Gesetzliches Schuldverhältnis
Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Finder ist weiterhin verpflichtet, die Fundsache dem Empfangsberechtigten abzuliefern. Kennt er ihn nicht, kann er die Sache entweder bei der zuständigen Behörde abliefern oder sie selbst verwahren.
3. Finderlohn
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Der Finder kann ebenfalls Finderlohn verlangen.
Dieser beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3%, bei Tieren 3%. Dies gilt nicht, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält er nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist.
4. Eigentumserwerb des Finders
Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist, noch sich dieser bei der zuständigen Behörde gemeldet hat. Allerdings muss der Finder noch drei Jahre lang das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben.
Verzichtet der Finder hingegen auf das Eigentumsrecht an dem Fundstück oder holt es nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist beim Fundbüro ab, erhält die Gemeinde des Fundortes das Eigentumsrecht.
5. Schatzfund
Ein „Schatz“ ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Der Finder eines Schatzes erwirbt bereits mit der Entdeckung hälftiges Miteigentum. Die andere Hälfte des Miteigentums steht dem Eigentümer der Sache zu, in der der Schatz verborgen gewesen ist.
Haben Sie etwas verloren oder gefunden?
Sollten Sie z. B. einen Geldbeutel oder eine Tasche verloren haben, dann fragen Sie in unserem Fundbüro nach. Vielleicht hat ein aufmerksame/r Bürger/in die Gegenstände gefunden und diese dort abgegeben. Kontakt zu unseren Fundbüros in Betzdorf und Gebhardshain nehmen Sie über die nebenstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros auf.