- Bürgernah
- Aktuelles
- Amtliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- IT-Support
- Ehrungen und Ernennungen bei der Verbandsgemeindewehr (2. Teil)
- Ehrenzeichen für Josef Kipping
- Ehrungen und Ernennungen FFW Teil 1
- Luftreiniger
- Smart Boards
- Neue Homepage VG
- Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain stattet Grundschulen mit CO2-Ampeln aus
- Fahraufträge für den Bürgerbus werden künftig flexibler aufgenommen
- Hundekot
- Mittagessen für Martin-Luther-Grundschule Betzdorf gleich doppelt zertifiziert
- Joachim Brenner als hauptamtlicher Beigeordneter vereidigt
- Bund fördert Beitrag der VG zum Klimaschutz
- Bürgerbüro informiert
- Neues Spielgerät für die Martin-Luther-Grundschule in Betzdorf
- LED-Flutlichtanlage am Hybridrasenplatz in Elkenroth
- Bis zum Sommer 2023 saniert die Stadt Betzdorf die Flutlichtbeleuchtung im Stadion „Auf dem Bühl“-1
- Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag
- Alt VG-Betzdorf wird zur „Gigabit-Hochburg“ – Ausbau Glasfasernetz startet in 2024-1
- Versetzung in den Ruhestand von Herrn Bürgermeister Bernd Brato
- Kommunaler Vollzugsdienst in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain neu aufgestellt
- Grube Bindweide – Verschiebung der Saisoneröffnung 2024
- Der Barbaraturm ist endlich komplett
- Saisoneröffnung Grube Bindweide
- Urlaubszeit
- Amtseinführung BGM und Rat
- Baustelle an Scheuerfelder GS
- Baustelle an Gebhardshainer GS
- Baustelle an der Brucher GS
- Neue Öffnungszeiten
- Schmuck- und Mineralienbörse
- Führungskräfte FW bilden sich fort
- Kino Grube Bindweide
- Fazit Schmuck- und Mineralienbörse 2024
- Spuk in der Grube
- Führungskräfte der VG-Feuerwehr besuchen DLRG-Ortsgruppe Betzdorf-Kirchen
- Landrat ehrt verdiente Feuerwehrkameraden
- Fotoführung Grube Bindweide
- Der neues Hannes ist da
- Gedenken Reichsprogromnacht
- Neue Öffnungszeiten-1
- Prüfung Jugendflamme
- Soziales Projekt der Jugenfeuerwehr Steinebach
- Gedenken Volkstrauertag
- Feuerwehr stellt sich neu auf
- Vorsitzender des Kreisseniorenbeirats
- Ehrenamt? Mit Sicherheit
- Neue Niederlassung der Control System Engineering in Wallmenroth
- Adventsfeier St. Josef
- Nikolaus in Betzdorf
- Schließung der Rathäuser
- Weihnachtssingen XXXL
- Betzdorfer Weihnachtsmärktchen
- Ehrenbürger von Nauroth
- Weihnachtssingen XXXL-1
- Sternsinger
- Neujahrsempfang 2025
- Fragen um den WkB
- Grundsteuer 2025
- Druidensteig erhält Prädikat
- Feuerwehrkleidung
- Neue Zelte für die Jugendfeuerwehr
- Briefwahlunterlagen
- Altweiber
- Einführung Front Desk
- VHS Programmheft
- Heilung in der Grube
- Kommunale Wärmeplanung
- Bilanz der Feuerwehr
- Warntag in der VGBG
- Transparenz im Haushaltsplan
- Auf der Walz
- Heilstollentherapie
- Neurologie an der Sieg
- Aktuelles zur E-Rechnung
- Netzwerk Digitale Dörfer RLP 2025/2026
- Saisonstart 2025 Grube Bindweide
- Saisonstart 2025
- Neue Fälligkeiten
- Austauschschüler zu Besuch in Betzdorf
- Betriebsbesuch Solawi
- Grubenstart
- Saison in Steinebach eröffnet
- Hannes 2025
- Mitteilungsblatt
- Baustelleninfo
- Stellenangebote & Bewerberportal
- Bewerberportal für die "Allgemeine Verwaltung einschließlich der kommunalen Betriebe"
- Bewerberportal für den Bereich "Kindertagesstätten und Schulen"
- Bewerberportal für Stellenausschreibungen der Ortsgemeinden und der Stadt Betzdorf
- Bewerberportal für die Ausbildung bei der Verbandsgemeinde Betzodorf-Gebhardshain
- Alles Wissenswerte für die erfolgreiche Einreichung Ihrer Bewerbungsunterlagen sowie über unser Stellenausschreibungsverfahren
- Ausschreibungen
- Digitale Ratssitzungen
- Ratsinfo
- Gemeinden
- Ortsgemeinde Alsdorf
- Stadt Betzdorf
- Ortsbezirk Dauersberg
- Ortsgemeinde Dickendorf
- Ortsgemeinde Elben
- Ortsgemeinde Elkenroth
- Ortsgemeinde Fensdorf
- Ortsgemeinde Gebhardshain
- Ortsgemeinde Grünebach
- Ortsgemeinde Kausen
- Ortsgemeinde Malberg
- Ortsgemeinde Molzhain
- Ortsgemeinde Nauroth
- Ortsgemeinde Rosenheim
- Ortsgemeinde Scheuerfeld
- Ortsgemeinde Steinebach
- Ortsgemeinde Steineroth
- Ortsgemeinde Wallmenroth
- Satzungen
- Verwaltung
- Ergebnisse Wahlen 2024
- Wahlen
- Aktuelles
- Servicestark
- Lebenswert
- Bildung & Betreuung
- Ehrenamt & Vereine
- Verkehr & Mobilität
- Wohnen & Bauen
- Wirtschaft
- Sicherheit & Ordnung
- Sicherheit & Ordnung
- Ärger mit den Nachbarn
- Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum
- Hochwasser- und Katastrophenschutz
- Leinenzwang und Hundekot
- Werbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen
- Die wichtigsten Regelungen zum Lärmschutz
- Schneeräumung, Straßensäuberung, Streupflicht
- Brauchtumsveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
- Sondernutzung
- Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum
- Die Gefahrenabwehrverordung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
- Brand-und Katastrophenschutz
- Sicherheit & Ordnung
- Gesundheit & Versorgung
- Umwelt & Klima
- Umweltschutz
- Klimaschutz
- Klimafolgenanpassung
- Energiespartipps
- Energiespartipps PV
- Kommunaler Klimapakt
- Hochwasser- & Starkregenvorsorge
- Sehenswert
- Bemerkenswert
Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.
Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich
- Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und
der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.
Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.
Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Voraussetzungen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.
Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein und
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
- Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.
Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.
Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).
Rechtsgrundlage
- § 2 Gaststättengesetz (GastG)
- § 11 GastG
- § 4 Gaststättengesetz (GastG)
An wen muss ich mich wenden?
In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.