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- Ehrungen und Ernennungen FFW Teil 1
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- Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain stattet Grundschulen mit CO2-Ampeln aus
- Fahraufträge für den Bürgerbus werden künftig flexibler aufgenommen
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- Mittagessen für Martin-Luther-Grundschule Betzdorf gleich doppelt zertifiziert
- Joachim Brenner als hauptamtlicher Beigeordneter vereidigt
- Bund fördert Beitrag der VG zum Klimaschutz
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- Neues Spielgerät für die Martin-Luther-Grundschule in Betzdorf
- LED-Flutlichtanlage am Hybridrasenplatz in Elkenroth
- Bis zum Sommer 2023 saniert die Stadt Betzdorf die Flutlichtbeleuchtung im Stadion „Auf dem Bühl“-1
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- Alt VG-Betzdorf wird zur „Gigabit-Hochburg“ – Ausbau Glasfasernetz startet in 2024-1
- Versetzung in den Ruhestand von Herrn Bürgermeister Bernd Brato
- Kommunaler Vollzugsdienst in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain neu aufgestellt
- Grube Bindweide – Verschiebung der Saisoneröffnung 2024
- Der Barbaraturm ist endlich komplett
- Saisoneröffnung Grube Bindweide
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- Feuerwehr stellt sich neu auf
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Grenzüberschreitende Dienstleistung i. S. d. Richtlinie 2006/123/EG
Leistungsbeschreibung
Vorübergehende selbständige gewerbliche Tätigkeit eines Gewerbetreibenden von seiner Niederlassung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).
Verfahrensablauf
EU-/EWR-Bürger können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland befreit sein von
- der Gewerbeanzeige oder
- der Erlaubnispflicht für Reisegewerbetreibende oder
- der Anzeigepflicht im Reisegewerbe oder
- der Ankündigung eines Wanderlagers oder
- dem Verbot zur Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe,
wenn sie im Herkunftsstaat berechtigt sind, eine der v. g. Tätigkeiten auszuüben und von ihrer Niederlassung im Herkunftsstaat nur vorübergehend selbständig gewerbsmäßig in Deutschland tätig werden möchten.
Die für die gewerbliche Tätigkeit notwendigen Dokumente aus dem Herkunftsmitgliedstaat müssen in Deutschland mitgeführt und bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden.
Voraussetzungen
- Die selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit darf nur vorübergehender Natur sein.
Sollten Sie planen, auf Dauer in Deutschland gewerblich tätig zu werden, finden die nationalen Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere Anzeige- und Erlaubnispflichten, uneingeschränkt Anwendung.
- Die Tätigkeit muss von einer eigenen Niederlassung im Herkunftsstaat betrieben werden.
Eine Niederlassung im Sinne der Gewerbeordnung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Mitführung sämtlicher Dokumente, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit von der Niederlassung im Herkunftsstaat berechtigen, ist notwendig.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Je nach Art der Tätigkeit, die in Deutschland ausgeübt werden soll, kann die Einholung zusätzlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen nach Spezialgesetzen notwendig einschlägig sein, die beachtet werden müssen (z.B. eine Sondernutzungserlaubnis) .
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.