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- Bis zum Sommer 2023 saniert die Stadt Betzdorf die Flutlichtbeleuchtung im Stadion „Auf dem Bühl“-1
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- Alt VG-Betzdorf wird zur „Gigabit-Hochburg“ – Ausbau Glasfasernetz startet in 2024-1
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- Kommunaler Vollzugsdienst in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain neu aufgestellt
- Grube Bindweide – Verschiebung der Saisoneröffnung 2024
- Der Barbaraturm ist endlich komplett
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Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
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IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Es genügt ein formloser Antrag.
Was sollte ich noch wissen?
Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
Für Rheinland – Pfalz ist dies
- die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden
- die Verbandsgemeindeverwaltung der verbandsangehörigen Gemeinden
sowie
- die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.