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Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl unrichtige Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl ist eine Korrektur durch einen form- und fristgemäßen Einspruch bei der Gemeindebehörde möglich. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde eingelegt werden.
Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben.
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen.
Verfahrensablauf
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl können Sie folgendermaßen berichtigen lassen:
- Wenn Sie bei Einsicht in das Wählerverzeichnis feststellen, dass es unrichtig oder unvollständig ist, können Sie Einspruch bei der Gemeindebehörde einlegen, damit das Wählerverzeichnis korrigiert wird. Den Einspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde spätestens bis zum Ende der Einspruchsfrist (16. Tag vor der Wahl) erheben.
- Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
- Sofern das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist, korrigiert die Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis. Im Falle der nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
- Sofern das Wählerverzeichnis richtig und vollständig ist, ergeht ein ablehnender Bescheid.
- Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Voraussetzungen
Sofern das Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig ist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen oder bei fehlendem Eintrag einen Nachweis der Wahlberechtigung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) einzulegen.
Bearbeitungsdauer
etwa 1 Woche
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Keine, sondern Einspruch gegen das Wählerverzeichnis.
Kurztext
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
- ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wählerverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
- Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
- Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
- Entscheidung der Gemeinde über Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl
- hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen zwei Tagen nach Zustellung
- offensichtliche Fehler, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
- Abschluss des Wählerverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
- zuständig: Wohnortgemeinde
Typisierung
2/3
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.