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- Grube Bindweide – Verschiebung der Saisoneröffnung 2024
- Der Barbaraturm ist endlich komplett
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Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Zeuge einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, z.B. eines Verkehrsverstoßes, können Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Bußgeldstelle oder auch der Polizei melden. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann schriftlich, per Email, Fax oder auch einfach telefonisch erfolgen. Auch anonymen Anzeigen geht die zuständige Stelle nach, wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert.
Voraussetzungen
Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel sind nachfolgende Angaben notwendig:
- Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
- Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit u. -ort)
- Wer hat etwas getan ?
- Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (z.B. Foto)?
Welche Gebühren fallen an?
Es ist für Sie kostenfrei eine Anzeige aufzugeben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können eine Anzeige jederzeit aufgeben. Aufgrund der leichteren Nachvollziehbarkeit ist eine unverzügliche Anzeige zu empfehlen.
Rechtsgrundlage
Typisierung
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An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an eine Polizeidienststelle bzw. an die zuständige Bußgeldstelle.