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Vergnügungsteuer
Vergnügungsteuer
Wer hat Vergnügungsteuer zu zahlen?
Steuerschuldner ist grundsätzlich die Aufstellerin/der Aufsteller der Geräte. Neben der Aufstellerin/dem Aufsteller der Geräte haftet die Inhaberin/der Inhaber des Aufstellungsortes für die Entrichtung der Steuer.
In welchen Fällen ist die Vergnügungsteuer zu entrichten?
Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain erhebt in ihrem Gebiet Vergnügungsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, und Unterhaltungsgeräten oder ähnlichen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Unternehmen das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Unternehmen.
Von der Steuer befreit ist das Halten der Geräte im Rahmen von Volksbelustigungen, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Wie hoch ist die Vergnügungsteuer?
Die Höhe der Vergnügungsteuer ist in der Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 26.10.2021 geregelt.
Die Vergnügungsteuer beträgt pro Gerät für jeden angefangenen Kalendermonat in
Spielhallen und ähnliche Unternehmen:
bei Geräten und Einrichtungen mit Gewinnmöglichkeit
5 % des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 150 €
bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit
60 €
Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten:
bei Geräten und Einrichtungen mit Gewinnmöglichkeit
5 % des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 50 €
bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit
20 €
Wie wird die Steuer festgesetzt?
Die Erklärung über die Vergnügungsteuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (d. h. am 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines Jahres) anhand des bereitgestellten Vordruckes einzureichen. Die Belege über die Zählwerkausdrucke sind der Erklärung beizufügen. Die Steuer wird daraufhin mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig zur Zahlung.