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Grundsteuer
Grundsteuer
Alles Wissenswerte rund um die Grundsteuer finden Sie hier:
Was ist Gegenstand der Grundsteuer?
Grundsätzlich ist für jedes Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen unbebauten und bebauten Grundstücke). Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist. Die Gemeinden sind bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Bescheid erteilt hat. Der Hebesatz wird vom jeweiligen Gemeinderat für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgelegt.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist immer die natürliche oder juristische Person, der das Grundstück steuerlich zugerechnet ist. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks, so sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Gesamtschuldner bedeutet, dass jede(r) Einzelne die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abgabenordnung), wobei selbstverständlich die Leistung nur einmal zu erbringen ist.
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Beginn eines Jahres (= 01.01.). Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30. September des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
Wie hoch ist der aktuelle Hebesatz?
Er beträgt für die
Gemeinde | Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
---|---|---|---|
Alsdorf | 500 | 500 | 500 |
Betzdorf | 585 | 585 | 420 |
Dickendorf | 500 | 490 | 495 |
Elben | 530 | 530 | 450 |
Elkenroth | 530 | 530 | 420 |
Fensdorf | 550 | 550 | 450 |
Gebhardshain | 400 | 465 | 400 |
Grünebach | 555 | 555 | 430 |
Kausen | 520 | 520 | 430 |
Malberg | 500 | 500 | 430 |
Molzhain | 540 | 540 | 480 |
Nauroth | 530 | 530 | 420 |
Rosenheim | 530 | 530 | 420 |
Scheuerfeld | 590 | 590 | 550 |
Steinebach | 370 | 465 | 420 |
Steineroth | 475 | 525 | 440 |
Wallmenroth | 590 | 590 | 550 |
Wer hat Grundsteuern zu zahlen und ab wann erfolgt eine Zurechnung?
Steuerpflichtig für die Grundsteuer ist der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks. Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Grundbesitzes eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt diese sogenannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr des Eigentumswechsels bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt. Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, z. B. im notariellen Kaufvertrag, haben auf die Zahlung der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung keine Auswirkungen. Sie sind im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer entsprechend der Vereinbarung abzuwickeln.