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Beiträge
Beiträge
Was sind Beiträge?
Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. (z. B. Kosten für Erschließung eines Baugebietes und Straßenanliegerbeiträge). Sie beinhalten ebenfalls eine, aber im Unterschied zu den Gebühren keine unmittelbare Gegenleistung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung.
Auf die Straßenanliegerbeiträge bezogen heißt das, dass z.B. auch andere, die dafür keine Beiträge bezahlt haben, die Straße benutzen dürfen.
Ausbaubeiträge
Was versteht man unter dem Begriff "Ausbau"?
Unter Ausbau versteht man die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau und die Verbesserung von öffentlichen Verkehrsanlagen.
Was sind öffentliche Verkehrsanlagen?
Öffentliche Verkehrsanlagen sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Wofür sind Ausbaubeiträge zu zahlen?
Die Ortsgemeinde/Stadt ist gemäß § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung verpflichtet, zur Finanzierung der für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen entstandenen Investitionsaufwendungen Straßenausbaubeiträge zu erheben. Jede einzelne Verkehrsanlage wird gesondert abgerechnet. Der Ortsgemeinde-/Stadtanteil bzw. Anliegeranteil richtet sich hierbei stets nach der Verkehrsbedeutung der Verkehrsanlage.
Wann werden die Beiträge erhoben?
Die Ausbaubeiträge werden als einmalige Beiträge vom jeweiligen Grundstückseigentümer in der Regel ab Beginn der Baumaßnahme zunächst in Form einer Vorausleistung erhoben und später bei der Fertigstellung unter Anrechnung der Vorausleistung endgültig abgerechnet.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es?
Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung sind:
- Kommunalabgabengesetz (KAG) von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung sowie die
- jeweilige Satzung der Ortsgemeinde bzw. Stadt über die Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen
Erschließungsbeiträge
Was ist unter einer "Erschließung" zu verstehen?
Unter einer Erschließung versteht man die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.
Wofür sind Erschließungsbeiträge zu zahlen?
Die Ortsgemeinde/Stadt ist gemäß § 129 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung verpflichtet, zur Deckung des anderweitigen nicht gedeckten Erschließungsaufwandes Beiträge zu erheben. Die Ortsgemeinde/Stadt trägt 10 % des beitragspflichtigen Erschließungsaufwandes, während die Anlieger 90 % übernehmen. In der Regel wird jede Erschließungsanlage gesondert abgerechnet.
Wann werden die Beiträge erhoben?
Die Erschließungsbeiträge werden vom jeweiligen Grundstückseigentümer in der Regel ab Beginn der Baumaßnahme zunächst in Form einer Vorausleistung erhoben und später bei der Fertigstellung unter Anrechnung der Vorausleistung endgültig abgerechnet.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es?
Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung sind:
- Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung sowie die
- jeweilige Satzung der Ortsgemeinde bzw. Stadt über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen