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Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag


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Wiederkehrender StraßenausbaubeitraDie wichtigsten Fragen rund um den „wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag“ (wkB)


Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wie Sie vielleicht in den letzten Wochen und Monaten erfahren haben, hat der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz die verpflichtende Umstellung des Straßenausbaubeitrag-Systems beschlossen. Somit müssen alle Kommunen in Rheinland-Pfalz bis zum 01.01.2024 ihr Beitragssystem von den sogenannten einmaligen Beiträgen auf die wiederkehrenden Beiträge (im nachfolgenden als wkB bezeichnet) umstellen.

Bei den bisherigen Einmalbeiträgen ist es bis dato so, dass alle Anlieger einer Verkehrsanlage zu den Ausbaubeiträgen herangezogen wurden. Bei den wkB wird es in Zukunft so sein, dass alle Anlieger innerhalb eines Abrechnungsgebietes (jährlich) zu den Beiträgen herangezogen werden. Im nachfolgenden Text möchten wir Ihnen das System des wkB ausführlich erläutern.

1. Was ist ein Abrechnungsgebiet / eine Abrechnungseinheit?

Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gebiet der Ortsgemeinde/Stadt oder aber einzelne Teile einer Ortsgemeinde/Stadt sein. Dies ist von der Struktur der jeweiligen Ortsgemein-de/Stadt abhängig und ist nicht automatisch mit dem Ortsgemeinde-/Stadtgebiet gleichzusetzen. Daher kann ein Ortsgemeinde-/Stadtgebiet auch nicht willkürlich als Abrechnungsgebiet festgesetzt werden, sondern muss nach der geltenden Rechtsprechung in einzelne Abrechnungsgebiete eingeteilt werden. Bei kleineren Kommunen, die aus einem zusammenhängen-den Ortsteil bestehen, gibt es die Möglichkeit, das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.

Beim wkB gilt als die öffentliche Einrichtung das gesamte Straßennetz des Abrechnungsgebietes. Somit müssen alle Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebietes Ausbaubeiträge zahlen, unabhängig davon, ob an der Verkehrsanlage, an der das eigene Grundstück liegt, Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.

Es kann dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer für den Ausbau anderer Straßen in der Abrechnungseinheit zu wkB herangezogen wird, die „eigene“ Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.

Die rechtliche Begründung zur Aufteilung oder Nicht-Aufteilung des Ortsgemeindegebietes in Abrechnungsgebiete ist Bestandteil der jeweiligen Satzung.


2. Müssen Grundstückseigentümer jedes Jahr wkB bezahlen?

Nein! wkB müssen nur gezahlt werden, wenn in dem Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich Straßenausbaumaß-nahmen durchgeführt und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der wkB ist für die Kommunen nicht als eine Art „Spardose“ zu betrachten, in der Beiträge für zukünftige Stra-ßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können. Stichtag ist immer der 31.12. des abge-laufenen Jahres.


3. Ist die Höhe des wkB jedes Jahr gleich?

Nein! Die Höhe des wkB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist einerseits abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksfläche (z. B. Wegfall von Gewerbezu-schlägen; Grundstücke, die aus der Verschonung kommen).

4. Müssen auch wkB gezahlt werden, wenn bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden?

Die Ortsgemeinde/Stadt hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungs-gebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wkB zu verschonen. Die gesetzliche Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre. Die jeweilige Ortsgemeinde bzw. Stadt kann dazu eine entsprechende Regelung in der Satzung erlassen.


5. Müssen Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für die Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

Nein! Zunächst muss erst einmal zwischen Erschließung und Ausbau unterschieden werden. Bei der Erschließung handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Straße, wofür Er-schließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) gezahlt werden müssen.

Beim Ausbau werden die Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten (bestehenden) Straße gezahlt.

Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Ortsgemeinde/Stadt zu tragen.

Zum Beispiel:

Ausbesserung von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenlampe.


6. Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein! Die Ortsgemeinde/Stadt trägt, wie beim Einmalbeitrag auch, einen Teil der Kosten. Den sogenannten Gemeindeanteil. Der Mindestanteil der Ortsgemeinde/Stadt beträgt 20 v. H.; max. 30 v. H.. Die verbleibenden Kosten werden nach eingehender Überprüfung (nicht alle Kosten sind umlagefähig) unter den Beitragspflichtigen aufgeteilt.


7. Ich bin Anlieger einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße). Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbeitrag auf den wkB weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) bezahlen?

Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet. Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer an klassifizierten Straßen auch für die Fahrbahn an gemeinde-eigenen Straßen herangezogen werden. Dies wurde von der Rechtsprechung (OVG Rhein-land-Pfalz) mehrfach bestätigt.


8. Wie werden die beitragspflichtigen Kosten ermittelt?

Zunächst werden die beitragspflichtigen Gesamtkosten aller Baumaßnahmen in einem Abrechnungsgebiet für das abzurechnende Jahr ermittelt. Hierunter fallen, wie oben bereits er-wähnt, auch nur die Kosten für die Ausbaumaßnahmen. Kosten für Erschließungsmaßnahmen, Unterhaltungen und Instandsetzungen zählen nicht dazu.

Beispielhafte Berechnung der beitragspflichtigen Gesamtkosten für alle im Abrechnungs-gebiet ausgebauten Straßen:

• Planungskosten: 100.000,00 €

• Baukosten: 700.000,00 €

• Straßenbeleuchtung: 40.000,00 €

• Investitionskostenanteil an der Straßenoberflächenentwässerung: 60.000,00 €

• Vermessungskosten: 100.000,00 €

• Gesamtkosten: 1.000.000,00 €

Hiervon wird er oben bereits erläuterte Gemeindeanteil abgezogen:

beispielsweise 25 %

1.000.000,00 € - 250.000,00 € (25% Gemeindeanteil) = 750.000,00 €

Die beitragsfähigen Kosten werden dann durch die gesamten beitragspflichtigen Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben so einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche. Dieser ermittelte Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ggfs. entsprechend auf Miteigentumsanteil an dem Grundstück geteilt.


9. Wie werden die umlagepflichtigen Kosten auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt?

Für diese Ermittlung ist die Grundstücksfläche und die mögliche bauliche Nutzung ausschlaggebend.

a) Ermittlung der Grundstücksfläche

Grundsätzlich ist die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig. Bei Grundstücken, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, gibt es jedoch eine Ausnahme: Bei diesen Grundstücken bleiben unbebaute Grundstücksteile, die mehr als 30 oder 40 m von der Verkehrsanlage (gemessen von der Straßenfront) entfernt liegen, bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung). Diese Tiefenbegrenzung kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

b) Ermittlung der baulichen Nutzung

Die bauliche Nutzung wird durch das Maß und die Art der baulichen Nutzung wiedergegeben. 

Unter dem Maß der baulichen Nutzung versteht man den sogenannten Vollgeschosszuschlag. Der Zuschlag je Vollgeschoss muss in der jeweiligen Satzung festgelegt werden. Hierunter sind Vollgeschosse im Sinne des § 2 Absatz 4 Landesbauordnung Rheinlang-Pfalz (LBauO) zu verstehen.

Dabei ist anzumerken, dass sich der Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und sich nicht auf die Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes bezieht.

Ein Dachgeschoss ist demnach ein Vollgeschoss, wenn es über ¾ oder mehr der Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben.

Ein Keller ist ein Vollgeschoss, wenn seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragt.

Unter Art der baulichen Nutzung versteckt sich der umgangssprachlich genannte Gewerbezuschlag. Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die aus-schließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Gebieten, werden mit einem fest-zulegenden Zuschlag belastet.

Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. teilweise höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.

10. Müssen Eigentümer einer Eigentumswohnung oder Teileigentümer eines Grundstückes für das gesamte Grundstück bezahlen?

Nein! Alle Eigentümer werden lediglich in Höhe Ihres Teileigentumsanteils laut Grundbuch bei der Beitragsveranlagung veranlagt, nicht aber für die gesamte Grundstücksfläche.


Haben Sie noch weitere Fragen zur Einführung des wiederkehrenden Beitrages?

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird Sie in den kommenden Monaten weiter über diese Thematik informieren. Jeder Grundstückseigentümer erhält auch ein gesondertes Schreiben, aus dem die eigenen Bemessungswerte hervorgehen. 

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die zuständigen Sachbearbeiter bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain:

Herrn Tobias Schmidt
Telefon: 02741 291-325
E-Mail: tobias.schmidt@vg-bg.de

Herrn Dominik Scholl
Telefon: 02741 291-323
E-Mail: dominik.scholl@vg-bg.de

Herrn Jens Weid
Telefon: 02741 291-315
E-Mail: jens.weid@vg-bg.de